wissenswert Naturland Siegel

 

EU Bio und Naturland Öko im direkten Vergleich

Naturland setzt höhere Maßstäbe Richtlinien definieren Inhalte und Umsetzung des Ökologischen Landbaus. Die Naturland Richtlinien verdeutlichen den umfassenden Ansatz im Verständnis des ökologischen Landbaus im Unterschied zu den gesetzlichen Mindest-Regelungen der EU-Bio-Verordnung.

Die aufgeführten Beispiele, stellen Situationen aus der Praxis dar, die mit der EU-Bio-VO konform, nach Naturland Richtlinien jedoch nicht möglich sind:

1. Teilbetriebsumstellung:

Ein EU-Betrieb kann nur einen Teil auf Öko-Landbau umstellen (z.B. Milchvieh) gleichzeitig kann er weiterhin konventionelle Hühner mit medikamentiertem Intensivfutter in Käfigen halten.


* Der Hühnermist mit all seinen Rückstands-Risiken kann sogar auf die Futterflächen des Bio-Betriebes ausgebracht werden.  Die Milch wird im Supermarkt als Bio-Milch von artgerecht gehaltenen und gefütterten Kühen vermarktet.
* Er könnte sogar, wenn er nur einen Teil seines Betriebes ökologisch bewirtschaftet, weiterhin konventionelle Kunstdünger am Betrieb haben, so dass niemand mehr kontrollieren kann, auf welche Flächen dieser ausgebracht wird.

2. Keine eigene Futtergrundlage:

Ein Großbetrieb mit Legehennen nach EU-Richtlinien kann diese ohne jegliche eigene Futtergrundlage halten.


* Er kann seine Hühner auf der Basis von Futtermitteln füttern, die zu 100 Prozent zugekauft sind, in Übersee angebaut und per Schiff angeliefert werden (= Gentechnik-Risiko).
* Beim Geflügel darf er auf EU-Basis wesentlich mehr Tiere halten – weil eine eigene Futtergrundlage eben nicht erforderlich ist.
* Der dabei anfallende Dünger muss auf anderen Flächen entsorgt werden und kann dort zur Überdüngung und Belastung von Boden und Grundwasser führen.
* Futter und Dung müssen über z.T. erhebliche Strecken transportiert werden, was deutlich negativ in der Klima-Bilanz zu Buche schlägt.
* Im Futter der Legehennen dürfen nach EU-VO außerdem konventionelle Futtermittel einer langen Liste enthalten sein, die zum Beispiel auch konventionelle Sojabohnen (= Gentechnik-Risiko) enthält.

3. Dünger ohne Begrenzung:

Ein EU-Betrieb darf zusätzlich zu (eigenen oder fremden) Wirtschaftsdüngern weitere stickstoffhaltige Handelsdünger ohne jegliche Begrenzung oder Einschränkung zukaufen und einsetzen.

* Damit steigt das Risiko für hohe Nitratgehalte z.B. im Gemüse erheblich – gleichzeitig aber auch für Nitratauswaschung oder –verlagerung in das Grundwasser

4. Dünger aus problematischer Herkunft:

Ein EU-Ackerbaubetrieb kann dauerhaft seine Bio-Flächen mit konventioneller Schweinegülle oder konventionellem Hühner-/Putenmist düngen - also Düngemitteln aus problematischen Haltungssystemen.

* Dabei enthalten die Exkremente von konventionellen Tieren häufiger Rückstände von Antibiotika (Rückstands- und Resistenzproblematik) oder anderen Arzneimitteln.
* Der konventionelle Dünger kann dabei vom konventionell wirtschaftenden Nachbarn oder sogar vom eigenen konventionellen Betriebsteil stammen, was möglichem Missbrauch Tür und Tor öffnet (Kontrollproblematik).
* Ein eigener Leguminosenanbau, der im Öko-Landbau die eigentliche Grundlage der Nährstoffversorgung darstellt, ist dann nicht mehr nötig. Damit wird aber der Krankheitsdruck seiner übrigen Kulturen zunehmen.
* Er könnte aber auch auf Tiermehl oder Knochenmehl zurückgreifen, die seit BSE-Zeiten als kritisch angesehen werden und entsorgt werden müssen – z.B. eben auf einer EU-Bio-Fläche.

5. Altlasten:

Eine problematische Vorgeschichte oder gar Altlasten werden bei dem EU-Betrieb nicht thematisiert.

* Flächen, die kurz vor der Umstellung mit Klärschlamm gedüngt wurden, liefern in einem EU-Betrieb schon nach zwölf Monaten Bio-Futter, dass bis zu 100 Prozent in der Ration auf dem eigenen Betrieb verfüttert werden darf, beispielsweise an Kühe, deren Milch bereits als Bio-Milch vermarktet werden darf.

6. Kontrollierbarkeit/ Glaubwürdigkeit:

Ein spezialisierter Gemüsebaubetrieb bewirtschaftet insgesamt 40 Hektar und entscheidet sich, vier Hektar auf ökologischen Landbau gemäß EU-Bio-VO umzustellen.

* Er kann dann dauerhaft vier Hektar zum Beispiel Bio-Kohlrabi produzieren und vermarkten. Auch auf seinem konventionellen Betriebsteil kann Kohlrabi angebaut werden, sofern es sich um eine andere Sorte handelt (Parallelproduktion = Kontrollproblematik).
* Der spezialisierte Gemüsebaubetrieb kann aber auch rechtlich zwei Betriebe gründen (zwei rechtlich getrennte GmbHs). Bei beiden kann er Betriebsleiter sein und könnte das identische Sortiment in unmittelbarer Nachbarschaft sowohl Bio als auch konventionell produzieren (Parallelproduktion = Kontrollproblematik).
* Ein konventioneller Erdbeerbetrieb mit 30 Hektar Selbstpflückanlagen kann sein Angebot um die Bio-Variante erweitern und baut dann auch ein 1 Hektar großes Feld mit biologischen Erdbeeren an. Der Kontrollierbarkeit sind bei solchen Varianten schnell Grenzen gesetzt.

7. Gemüsebau/ Sonderkulturen:

Im Gewächshaus werden Tomaten lediglich in Substrat-Containern oder –Säcken kultiviert, die über eine Nährstofflösung gedüngt werden - sie werden als Bio-Tomaten vermarktet.

8. Soziale Aspekte:

In vielen Staaten gibt es zwar weitreichende Gesetze, die die Arbeitsverhältnisse und die sozialen Aspekte regeln. Es mangelt aber häufig an der Kontrolle und der Umsetzung der Vorgaben. Die Naturland Sozial-Richtlinien sind Teil der allgemeinen Erzeugungs- und Verarbeitungsrichtlinien und werden regelmäßig bei den Betrieben im Rahmen der Öko-Kontrolle abgeprüft. Im EU-Betrieb beispielsweise eines internationalen Tee-Verarbeiters gibt es keine zusätzlichen, über die staatlichen Kontrollen hinausgehenden Kontrollmechanismen zu Sozialen Aspekten. Dies kann bedeuten, dass z.B.

* Kinder z.T. Arbeiten verrichten müssen in einem zeitlichen Umfang, der ihnen einen regelmäßigen Schulbesuch unmöglich macht
* Die Arbeitssicherheit in Betrieben nicht geregelt ist und z.B. Bereiche mit hohem Gefahrenpotential, wie Stufen oder Maschinengetriebe, nicht gesichert oder markiert sind. Damit kann ein hohes Gefahrenpotential für Unfälle und Verletzungen aller Beschäftigten bestehen
* Der Betriebe keine festgelegten Mindestlöhne für die Beschäftigten hat
* Der Arbeitgeber die Bildung von Gewerkschaften oder kollektive Aktivitäten unter den Beschäftigten erschwert oder gar verhindert
* Weder Regelungen zur gesamten Wochenarbeitszeit bzw. zu Ruhetagen, noch klare, verständliche Vereinbarungen über Überstunden während der Erntezeit (Hochsaison) vorliegen.

9. Verarbeitungsverfahren: Ein EU-Betrieb stellt Bio-Produkte her und setzt dabei die folgenden Verfahren ein:


* Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat
* Backwaren mit Enzymen und Ascorbinsäure als Mehlverbesserer
* Bier unter Einsatz von Schnellgärverfahren und Schönung durch z.B: Farbebier oder Röstmalzextrakt

10. Verarbeitung / Fruchtsaftkonzentrat:

Bei der Herstellung von Fruchtsaftkonzentraten dampfen die Aromen teilweise ab. Diese werden "aufgefangen" und getrennt von dem eigentlichen Konzentrat gehandelt /vermarktet. Bei der späteren Verarbeitung des Konzentrates werden die Aromen wieder zugesetzt. Die EU-Bio-VO lässt den Einsatz von natürlichen Aromen uneingeschränkt zu. Durch diesen Umstand ist es möglich und üblich, dass auch die abgedampften Aromen konventioneller Partien in der weiteren Verarbeitung der Bio-Konzentrate Verwendung finden.

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